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Aktuelles

10/08/2017Ökostromgesetz

Wichtige Inhalte des Ökostrompakets:

Wind 
Sonderkontingent Abbau der Warteschlange Wind idH v 45 Mio. Euro (auszahlbar 2017 (30 Mio.) u 2018 (15 Mio.)), mit Tarifabschlägen für die (wichtigsten) Reihungsjahre von 7% (2019) 8% (2020) und 10% (2021) - jeweils vom beantragten Tarif. Allfällige nicht abgeholte Mittel stehen 2019 zu geltenden Konditionen im Unterstützungsvolumen Wind für die normale Kontrahierung zur Verfügung.
Verlängerung der Antragsverfallsfrist von derzeit 3 auf 5 Jahre. Bis zum einschließlich vierten Jahr gilt der beantragte Tarif, im fünften Jahr der Letztverordnete. 
Verlängerung der Baufrist von derzeit 36 auf 48 Monate für alle Anlagen (nicht gebunden an Sonderkontingent)  

Photovoltaik 
Volle Ausschöpfung des Unterstützungsvolumens von 8 Mio. Euro ohne Abzug des Eigenverbrauchs (de facto Steigerung der real verfügbaren Mittel von ca. 6 auf 8 Mio. Euro) 
Neue Investförderung für Erzeugungsanlagen und Speicher idHv 30 Mio. Euro (40% davon für Speicher) auszahlbar 2018 u 2019. 
Ermöglichung der Errichtung gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen auf Mehrparteienhäusern (ElWOG, wie in Regierungsvorlage). 

Kleinwasserkraft 
Verschiebung von einer Million Euro aus dem Resttopf in das Kontingent für KlWK und Erhöhung der Investförderung wie in Regierungsvorlage. 
Zusätzlich Sonderkontingent Warteschlangenabbau idHv 3,5 Mio. Euro (auszahlbar 2017 (2 Mio) und 2018 (1,5 Mio).  

Biogas 
Biogasnachfolgetarife idHv 11,7 Mio. Euro jeweils in fünf Jahren für die Dauer von drei Jahren (Tariflaufzeit). Die kumulierte Gesamthöhe wurde nur um 0,5 Mio auf 175,5 erhöht. Dafür Reihung nach Effizienzkriterien.  
Biogasneuanlagen sind im Gesetz jetzt nicht mehr ausgeschlossen, aber mit neuen Kriterien (u.A. 30% Getreide u Mais) verknüpft.  

Artikel 2 - Änderung des ElWOG 2010:
Gemeinschafts-PV-Anlagen werden gem § 16a ElWOG ermöglicht; gilt für private und gewerbliche Nutzung;
Klarstellung, dass bei jeglichem Außenauftritt eine Verwechslungsgefahr zwischen ITO und vertikal integriertem Unternehmen ausgeschlossen sein muss; dadurch sollen Insichgeschäfte ausgeschlossen werden; 
Ausnahme vom Verbot der Zählpunktsaldierung für Anlagen, die der StraßenbahnVO unterliegen; (§ 7 Abs 1 Zif 83 ElWOG) 

Artikel 3 – Änderung des GWG 2011:
Ernennung des Bilanzgruppenkoordinators erfolgt künftig per Bescheid durch die Regulierungsbehörde und nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens (§ 85 GWG)
Dabei müssen die Voraussetzungen gem. § 86 GWG erfüllt sein (u.a. muss das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig vom vertikal integrierten Unternehmen sein;)
Ernennung muss frühestens mit Ablauf 30.Sept. 2021 und spätestens mit Ablauf 30. Sept. 2023 erfolgen (§ 170a GWG);
Verschärfung der Strafbestimmungen  

Artikel 4 – Änderung des Energie-Control Gesetz:
Der Energieberat, der den Minister und die E-Control in grundsätzlichen energiepolitischen Angelegenheiten berät, wird um den „Verein der Erneuerbaren Energien Österreichs“ sowie den Verein „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung“ ergänzt; die Energiewirtschaft ist weiterhin nur indirekt über die WKÖ vertreten (§ 20 Abs 3 Zif. 3)  

Art 6 - Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereitgestellt werden:
Aus dem Sondertopf sind vorgesehen: 23 Mio. Euro für Förderungen aufgrund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz), 5 Mio. Euro für KMU-Förderungen im Bereich der Energieeffizienz und5 Mio. Euro zur Energieforschung, wobei diese nunmehr auf den Einsatz von Erneuerbaren Energien & Energieeffizienz beschränkt sind; 
Energieeffizienztechnologien, die auf fossile Energieträger basieren, sind davon allerdings explizit ausgenommen