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10/08/2017Emissionsregisterverordnung 2017

Wichtige Inhalte der neuen Emissionsregisterverordnung: 

§2: Die neue Emissionsregisterverordnung stellt nicht mehr auf die PRTR – Anlagen ab. Sie sieht dafür vor, dass alle Anlagen, die zur Gänze oder teilweise der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) unterliegen, von der Verordnung erfasst werden. 

§4: Die Bestimmung betreffend der Datenerfassung und Datenvorhaltung wird zum Teil abgeändert. So muss z. B. der Landeshauptmann bis zum 15.2. alle registrierpflichtigen Einwirkungen und die Stammdaten eintragen (in der derzeit noch gültigen Verordnung ist hierfür der 31.1. vorgesehen. Für den Berichtspflichtigen ändert sich jedoch nichts. Dieser muss die Meldung nach wie vor bis zum 30.4. durchführen. Bei unterlassener oder unvollständiger Meldung besteht auch nach der neuen Emissionsregisterverordnung 2017 die Pflicht des BMLFUW, eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung bzw. Korrektur zu setzen. 

§5: Diese Bestimmung regelt die Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab) Wasserinhaltsstoffe: 

§5 Abs. 2 der neuen Emissionsregisterverordnung 2017 sieht vor, dass die Jahresfrachten von Bescheidparametern, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln sind, die durch Einzelmessungen gewonnen werden. Die Meldung der Stoffe der Spalte V, Anlage A Tabelle 2 der derzeit noch gültigen EmRegV – OW (sonstige Abwasserinhaltsstoffe) entfällt. 

In §5 Abs. 3 der neuen Emissionsregisterverordnung 2017 wird festgelegt, dass die Jahresfracht eines prioritären Stoffes nur noch im 3. Jahr des Berichtszyklus (Messjahr) zu messen ist. Dies ist positiv zu sehen. Nach der derzeit noch gültigen EmRegV – OW kann auf die Messung erst nach zwei Jahren verzichtet werden. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr. 

§7: Für registrierpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV – OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG – OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV – OW zu messen waren. 

Anlage C: Die prioritären Stoffe der Anlage A Tabelle 2 Spalte IV sind in der Emissionsregisterverordnung 2017 in der neu gestalteten Anlage C zu finden.