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Aktuelles

18/07/2018Recyclingholzverordnung

Ziel der Novelle ist es die Recyclingquote für Altholz im Sinne der Abfallhierarchie wesentlich zu erhöhen. Dies soll einerseits durch eine verpflichtende getrennte Erfassung am Anfallsort (Quellensortierung) und andererseits durch die Einführung eines Recyclinggebots erreicht werden.

Erläuterungen

Zu §4 Abs. 2: 
Im neuen §4 Abs. 2 wird ausgeführt, dass wenn die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, diese in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen hat. In diesem Fall ist nachweislich eine Aussortierung der angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen. 

Der Fachverband fragte im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach, wie der Nachweis über die Aussortierung auszusehen hat. Es wurde befürchtet, dass dieser Nachweis zeitaufwändig bzw. teuer sein könnte. Es konnte, in Zusammenarbeit mit der Umweltpolitischen Abteilung der WKÖ erreicht werden, dass die Aufzeichnungen gemäß der Abfallbilanzverordnung als Nachweis ausreichen.

In den Erläuterungen ist hierzu der folgende Satz zu finden: Der Nachweis für die Aussortierung ist mit Hilfe der Aufzeichnungen, beispielsweise gemäß Abfallbilanzverordnung zu führen. 

Zu §4 Abs. 4 Ziffer 3: 
Im neuen § 4 Abs. 3 Ziffer 3 wird dargelegt, dass Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben des Anhanges 2 entspricht, nicht dem Recyclinggebot unterliegt. Der Nachweis ist mittels eines Beurteilungsnachweises zu erbringen.

In den Erläuterungen finden sich zum Beurteilungsnachweis nähere Ausführungen:  

Für den Nachweis ist ein Vergleich mit den Grenzwerten gemäß Anhang 2 Kapitel 1 – unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Einhaltung der Grenzwerte – durchzuführen. Die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Erzeugung von Holzwerkstoffen oder von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden und haben dabei in Anlehnung an die Vorgaben des Anhangs 2 zu erfolgen. Alternativ können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) durchgeführt werden. Die für den Nachweis erforderlichen Analysen können dann auch für die Qualitätssicherung gemäß AVV beim Einsatz von Altholz als Ersatzbrennstoff in Mitverbrennungsanlagen herangezogen werden.  

Zu §4 Abs. 4 Ziffer 5: 
In dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass Altholz, das aus physikalischen Gründen für ein Recycling nicht geeignet ist, vom Recyclinggebot ausgenommen ist. Der Fachverband ersuchte darum, dass in den Erläuterungen näher ausgeführt wird, welche Althölzer hier gemeint sind.  

Dem Ersuchen des Fachverbandes wurde entsprochen. In den Erläuterungen wird dargelegt, dass beispielsweise Laminatfußböden, Fassaden(dämm)platten auf Holzwerkstoffbasis, MDF – Platten (mitteldichte Faserplatten) oder WPC (Wood Plastic Composites) – Terrassendielen aus physikalischen Gründen nicht für das Recycling geeignet sind.