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Aktuelles

26/07/2018EAG

Durch die Novellierung werden insbesondere die Inhalte diverser delegierter EU – Richtlinien (z.B. die Richtlinie EU/2017/1009 oder die delegierte Richtlinie EU/2017/1010) im österreichischen Recht verankert.

Die Anpassungen in der Elektroaltgeräte-Verordnung sind wortident bzw. sinngleich mit den EU Vorgaben.

Folgende Änderungen des Anhanges 2 der ElektroaltgeräteVO werden vorgenommen: 

  • Der Eintrag Z 9b (Blei in Lagerschalen und –buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren) wird an den Text der delegierten Richtlinie 2017/1010/EU angepasst.
  • Der Eintrag Z 13a (Blei in Weißglas für optische Anwendungen) wird an den Text der delegierten Richtlinie 2017/1011/EU angepasst.
  • Der Eintrag Z 13b (Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards) wird an den Text der delegierten Richtlinie 2017/1009/EU angepasst.
  • Der Eintrag Z 39a wird an den Text der delegierten Richtlinie 2017/1975/EU angepasst. 

Weitere wichtige Änderungen: § 16 Abs 3 wurde in Analogie zur Verpackungsverordnung angepasst. Dieser sah die Verpflichtung für Sammel- und Verwertungssysteme vor, Pauschallösungen anbieten zu müssen. Diese Verpflichtung wurde in eine Kann-Bestimmung umgewandelt. 
§ 16 Abs 5 wurde gestrichen. Dieser legte einen Minimum Massen/Marktanteil für Sammel- und Verwertungssysteme fest. Hintergrund für die damalige Einführung eines Mindestmarktanteils war, eine Fülle an (nicht lebensfähigen) Klein- und Kleinstsystemen (z.B. Firmensystemen) hintanzuhalten. Diese Befürchtung hat sich nicht bestätigt und die Bestimmung wurde als „Golden Plating-Bestimmung“ aufgehoben. Die Änderungen in § 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit 24.7.18 in Kraft. Die Änderungen Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III treten mit 6. Juli 2018 in Kraft. Die Änderungen Anhang 2 Z 39a tritt mit 21.November 2018 in Kraft.

Quelle: WKO Österreich